BGBl. I Nr. 39/2026
Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU Errichtungsgesetz, das BFA Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 Z 2 bis Z 4; Abs 2a (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 5 bis Abs 10 (neu) · umnummeriert: Abs 3
Rückkehrberatung und, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung
§ 52a.
(1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005). Ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrberatung durch die Rückkehrberatungsstellen der Bundesagentur in Anspruch nehmen. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven, Pflichten und Folgen allfälliger Pflichtverletzungen vor, während und nach Abschluss des Verfahrens.
(2) Ein Fremder, der ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Abs. 3 in Anspruch nimmt, hat gegenüber der Rückkehrberatungsstelle eine Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft abzugeben; in den übrigen Fällen (Abs. 4 oder 5) kann er eine solche Erklärung abgeben. Mit dem Fremden kann hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden, die nähere Angaben über den weiteren Ablauf, allfällige Mitwirkungspflichten und den zeitlichen Rahmen der freiwilligen Ausreise enthalten kann.
(23) Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn
1. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wird,
2. gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird,
3. einem Asylwerber gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird oder
4. gegen einen Asylwerber Antragsteller eine Rückkehrentscheidung durchführbar oder rechtskräftig durchsetzbar wird.
Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(4) Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Eine Rückkehrberatung kann bei Bedarf bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden, wenn
1. das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Art. 42 der Verfahrensverordnung),
2. beabsichtigt ist, gegen den Antragsteller oder Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, oder
3. ein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung eingeleitet wird.
(5) Das Bundesamt und die Rückkehrberatungsstellen sind ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(6) Fremde haben ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch (Abs. 3, 4 oder 5) unverzüglich, längstens binnen zehn Tagen ab Entstehen der Verpflichtung in Anspruch zu nehmen. Wird bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, so ist das Rückehrberatungsgespräch spätestens am nächsten Werktag in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt hat die Rückkehrberatungsstellen von allen nach dem ersten oder zweiten Satz bestehenden Verpflichtungen, einschließlich des Verpflichtungsgrundes, in Kenntnis zu setzen.
(7) Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Verpflichtung zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen. In den übrigen Fällen ist das Informationsblatt vom Bundesamt auszufolgen.
(8) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Abs. 7 dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Abs. 2 erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Abs. 6) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 120 Abs. 1b FPG erforderlich ist.
(9) Einem zur dauerhaften freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat bereiten, im Bundesgebiet aufhältigen Fremden kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Rückkehrhilfe kann die organisatorische Unterstützung der Ausreise und bei Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung, wie beispielsweise Übernahme der Reisekosten und sonstige Geld- oder Sachleistungen umfassen, wobei finanzielle Unterstützung nur einmalig gewährt werden kann. Im besonderen Bedarfsfall kann eingeschränkte Rückkehrhilfe auch bei zwangsweiser Außerlandesbringung gewährt werden.
(10) Einem Fremden kann bei dauerhafter Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat Reintegrationsunterstützung durch das Bundesamt gewährt werden.
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