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BGBl. I Nr. 39/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗Parlament↗
Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU Errichtungsgesetz, das BFA Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) 314 § 0↗RIS↗
§ 2bneu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 39/2026 § 2b↗RIS↗

Beurteilung besonderer Bedürfnisse

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Absatz 2, genannten Personengruppen gehört.
  2. Absatz 2,Personengruppen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      begleitete oder unbegleitete Minderjährige,
    2. Ziffer 2
      Personen mit Behinderungen,
    3. Ziffer 3
      ältere Personen,
    4. Ziffer 4
      Schwangere,
    5. Ziffer 5
      homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen,
    6. Ziffer 6
      Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
    7. Ziffer 7
      Opfer von Menschenhandel,
    8. Ziffer 8
      Personen mit schweren Erkrankungen,
    9. Ziffer 9
      Personen, die an einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht leiden, und
    10. Ziffer 10
      Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer, Gewalt.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung gemäß Absatz eins, erfolgt insbesondere anhand
    1. Ziffer eins
      sichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder
    2. Ziffer 2
      Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
    Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Absatz eins, vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.