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BGBl. I Nr. 41/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie des Heimopferrentengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und das Heimopferrentengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VAG) 7 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 05.07.2024 – 11.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2024 · danach: BGBl. I Nr. 41/2026 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 41/2026 § 1↗RIS↗
I. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1.
(1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 5 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:
1. Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,
… 6 unveränderte Absätze
2. Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 5 und 6, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,
4. Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1),
5. Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2),
6. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (§ 15 Abs. 3 und 6),
7. die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und
8. die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14).
Durch die In der Geschäftsordnung oder die in der Geschäftsverteilung können weitere kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass bestimmte Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.
(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
(4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.
Anmerkung
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission, BGBl. II Nr. 211/2025
2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates, BGBl. II Nr. 126/2025
Schlagworte
gemeinsame Beschlussfassung