Absatz eins,Zuwendungen an Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, können in Form von monatlich wiederkehrenden, zeitlich befristeten Leistungen (Paragraph 9, Absatz 2,) pro Kind 12-mal jährlich in Höhe des halben Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 f, ASVG gewährt werden. Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erhalten zusätzlich zwei Zuwendungen jährlich.
BGBl. I Nr. 44/2026
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Zuwendungen des Fonds
Paragraph 5,
- Absatz 2,Begünstigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, denen die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zumutbar ist (Paragraph 2, Ziffer 4,), kann in besonderen Härtefällen, im Falle von Gewaltbetroffenheit, zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, eine Starthilfe in Form einer Einmalleistung von bis zu 4 000 Euro gewährt werden.
- Absatz 3,Zuwendungen können abweichend von Paragraph 4, alleinerziehenden Personen auch zur Vermeidung sozialer Härtefälle gewährt werden, sofern dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, geboten ist. Zuwendungen können in Form einer Einmalleistung oder als regelmäßige Leistung gewährt werden. Absatz 5, gilt sinngemäß.
- Absatz 4,Auf die Gewährung von Zuwendungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
- Absatz 5,Zuwendungen nach Absatz eins bis 3 gelten weder als Einkommen der beziehenden alleinerziehenden Person noch des Kindes nach bundesgesetzlichen Vorschriften und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. Zuwendungen nach Absatz 2, gelten in der Sozialhilfe als nicht anrechenbare Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 25 aus 2025,.