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BGBl. I Nr. 44/2026

kundgemacht 30.06.2026 RIS↗Parlament↗
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2026× zu UFG-AE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende (UFG-AE) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 44/2026 § 9↗RIS↗

Anträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.
  2. Absatz 2,Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß Paragraph 5, sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.