BGBl. I Nr. 46/2026
Änderung des Bankwesengesetzes sowie des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden
Das Amt für Betrugsbekämpfung erhält im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen Zugang zum Kontenregister und darf unter bestimmten Voraussetzungen von Kreditinstituten Auskunft über Konten verlangen (Konteneinschau). Das Bankgeheimnis wird dafür angepasst, jede Konteneinschau braucht die Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.
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- Kreditinstitute müssen das Bankgeheimnis künftig auch gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht wahren, wenn es ein Auskunftsverlangen nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz stellt; bisher galt diese Ausnahme nur für die Abgabenbehörden des Bundes.
- In Kraft ab 02.07.2026.
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- Das Amt für Betrugsbekämpfung erhält zur Feststellung von Scheinunternehmen Auskünfte aus dem Kontenregister und darf von Kreditinstituten Kontoauskünfte verlangen, wenn der mitgeteilte Verdacht nicht ausgeräumt ist; das Bundesfinanzgericht muss zustimmen, der Rechtsschutzbeauftragte kontrolliert.
- In Kraft ab 02.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 522 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11829 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bankwesengesetz (BWG)
1
§ 38geändert
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Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
7
§ 1geändert
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§ 2geändert
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§ 4geändert
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§ 8geändert
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§ 9geändert
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§ 10geändert
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§ 15geändert
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