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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 40↗RIS↗

Grundsätze und Ziele

Paragraph 40,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Die Sicherung und Freihaltung von geeigneten Flächen für den Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen ist eine wichtige Aufgabe der Raumordnung im überragenden öffentlichen Interesse.
  2. Ziffer 2
    Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.
  3. Ziffer 3
    Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.
  4. Ziffer 4
    Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Umwelt, das Leistungsvermögen von Ökosystemen und die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.
  5. Ziffer 5
    Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.
  6. Ziffer 6
    Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.
  7. Ziffer 7
    Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und pflegliche Verwendung der natürlichen Ressource Boden zu bewahren.
  8. Ziffer 8
    Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist auf die nachhaltige Nutzbarkeit, die sparsame Verwendung von Energie, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels zu achten. Bei der raumplanerischen Sicherung von Trassenkorridoren ist verstärkt auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Infrastruktur auch unter veränderten Rahmenbedingungen zu achten.
  9. Ziffer 9
    Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Festlegung der Nutzung bestimmter Flächen so erfolgt, dass multifunktionale Nutzungen ermöglicht werden.