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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 41↗RIS↗

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat vor Erlassung einer Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung oder eine Prüfung gemäß Absatz 3, durchzuführen. Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus den vorgeschlagenen Trassenkorridor und den Umweltbericht auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. Über den vorgeschlagenen Trassenkorridor ist eine öffentliche Erörterung gemäß Paragraph 19, abzuhalten, deren Ort und Datum in der Bekanntmachung anzugeben sind. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Der Umweltbericht und die eingelangten und in der Niederschrift festgehaltenen Stellungnahmen sind im Rahmen der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen. Bei der strategischen Umweltprüfung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
    2. Ziffer 2
      die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
    3. Ziffer 3
      Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
    4. Ziffer 4
      Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
    5. Ziffer 5
      die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
    6. Ziffer 6
      die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
    7. Ziffer 7
      eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Absatzes.
  2. Absatz 2,Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit der Trassenfreihaltungsverordnung auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie die Umwelterwägungen in die Trassenfreihaltungsverordnung einbezogen wurden,
    2. Ziffer 2
      wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Paragraph 42, berücksichtigt wurden,
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Auswahl des Trassenkorridors erfolgt ist und
    4. Ziffer 4
      welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung auf die Umwelt vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Werden nur geringfügige Änderungen an einem bestehenden Trassenkorridor oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2, Teil 1, und der Begründung des Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibers gemäß Paragraph 38, Absatz 8, eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, ist keine erneute strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
  4. Absatz 4,Wenn keine strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 3, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.