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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 52↗RIS↗

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

Paragraph 52,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, als überörtliche Festlegung lediglich von der Gemeinde im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen sind. Flächen, welche sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.

  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass abweichend von Absatz eins, im verordneten Trassenkorridor
    1. Ziffer eins
      eine Erweiterung von bestehendem Bauland,
    2. Ziffer 2
      die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen sowie anderen landesgesetzlichen Sonderflächen im Grünland und
    3. Ziffer 3
      die Errichtung von Bauwerken und Anlagen jeder Art
    nur dann zulässig ist, wenn die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde betreffend die Ziffer eins und zwei von Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten sowie betreffend die Ziffer drei mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben die geplante Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
  2. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Trassenkorridors realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Absatz eins, widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen hat.
  3. Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei elektrischen Freileitungsanlagen, welche innerhalb eines verordneten Trassenkorridors neu errichtet und betrieben werden und die folgenden Grenzwerte einhalten, davon ausgegangen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden:
    1. Ziffer eins
      die Immissionen von elektrischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 5 kV/m nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      die Immissionen von magnetischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 100 μT nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;
    3. Ziffer 3
      die Koronaschall-Immissionen dürfen im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 50 dB(A) nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind.
    Bei der Beurteilung der Ziffer eins, und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient gemäß Anhang 4 zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sobald die elektrische Leitungsanlage innerhalb des verordneten Trassenkorridors errichtet wurde, die Verordnung außer Kraft tritt. Die Annahme des Absatz 5, bleibt von diesem Außerkrafttreten unberührt. Die Verordnung tritt außerdem außer Kraft, wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde. Die Verordnungsgeberin kann die Verordnung um weitere fünf Jahre verlängern.
  5. Absatz 6,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten der Trassenfreihaltungsverordnung nicht widersprechen dürfen.