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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 60↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 60,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    soweit sie dem Bund zukommt,
    1. Litera a
      (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins und des Paragraph 6, Absatz 3, die Bundesregierung;
    2. Litera b
      hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. Litera c
      hinsichtlich des Paragraph 32, der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;
    4. Litera d
      im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  2. Ziffer 2
    soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der Paragraphen 47 bis 52, der Landeshauptmann.