BGBl. I Nr. 48/2026
Änderung des Fachhochschulgesetzes sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung vereinfacht die Akkreditierung neuer Fachhochschul-Studiengänge: Unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen künftig nur noch zentrale Nachweise vor. Zugleich ersetzt das Curriculum samt Prüfungsordnung den bisherigen Studienplan, und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erhält neue Aufsichts- und Auditaufgaben.
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- Für Fachhochschulen und ihre Erhalter: Jeder Studiengang braucht ein Curriculum samt Prüfungsordnung, die Akkreditierungsvoraussetzungen werden gestrafft, und unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen für neue Studiengänge nur eingeschränkte Nachweise vor; das Kollegium muss die Satzung anpassen.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2026 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 umzusetzen.
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- Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann für diese vereinfachten Studiengangsanträge ein eigenes Verfahren festlegen und bei behebbaren Mängeln Auflagen erteilen; jede Fachhochschule muss in den Jahren 2027 bis 2031 bei ihr ein Audit durchführen, das die Curriculum-Entwicklung prüft.
- In Kraft ab 02.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 865/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 519 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11827 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Fachhochschulgesetz (FHG)
9
§ 2geändert
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§ 3geändert
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§ 4geändert
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§ 8geändert
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§ 10geändert
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§ 12geändert
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§ 16geändert
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§ 26geändert
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§ 27geändert
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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)
4
§ 23geändert
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§ 29geändert
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§ 36geändert
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§ 37geändert
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