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BGBl. I Nr. 48/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Fachhochschulgesetzes sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 48/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Die Kundmachung vereinfacht die Akkreditierung neuer Fachhochschul-Studiengänge: Unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen künftig nur noch zentrale Nachweise vor. Zugleich ersetzt das Curriculum samt Prüfungsordnung den bisherigen Studienplan, und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erhält neue Aufsichts- und Auditaufgaben.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 865/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 519 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11827 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fachhochschulgesetz (FHG) 9 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2024 – 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 50/2024 · danach: BGBl. I Nr. 48/2026 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 48/2026 § 12↗RIS↗
Anerkennung
§ 12.
(1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Durch die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen kann eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden.
(2) Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
(4) Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.