Absatz eins,Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß Paragraph 5,, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Schwere und Dauer des Verstoßes;
- Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- Ziffer 4die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
- Ziffer 5die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- Ziffer 6das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
- Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- Ziffer 8jedwede Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.