Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
- Ziffer einsentgegen Artikel 5 a, Absatz eins, erster Unterabsatz nicht die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet,
- Ziffer 2entgegen Artikel 5 a, Absatz eins, zweiter Unterabsatz nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit gemäß Artikel 11, Absatz eins c, vor,
- Ziffer 3Echtzeitüberweisungen entgegen den Anforderungen gemäß Artikel 5 a, Absatz 4, Buchstaben a bis e ausführt,
- Ziffer 4entgegen Artikel 5 a, Absatz 5, das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne Zahlungsvorgang befunden hätte,
- Ziffer 5entgegen Artikel 5 a, Absatz 6, dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Verlangen nicht die Festlegung eines per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrags nach Maßgabe der dortigen Vorgaben ermöglicht,
- Ziffer 6entgegen Artikel 5 a, Absatz 7, nicht die Möglichkeit zur Bündelung von Zahlungsaufträgen bietet,
- Ziffer 7entgegen Artikel 5 b, Absatz eins, für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen höhere Entgelte erhebt als für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen,
- Ziffer 8entgegen Artikel 5 b, Absatz 2, für die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen ein Entgelt verrechnet,
- Ziffer 9entgegen Artikel 5 c, Absatz eins, bei Zahlungsaufträgen keine Empfängerüberprüfung erbringt oder eine Empfängerprüfung erbringt, die nicht den Vorgaben des Artikel 5 c, Absatz eins, entspricht,
- Ziffer 10entgegen Artikel 5 c, Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger bei Zahlungsaufträgen korrekt sind,
- Ziffer 11entgegen Artikel 5 c, Absatz 3, nicht über solide interne Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind,
- Ziffer 12entgegen Artikel 5 c, Absatz 4, die Empfängerprüfung im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags durchführt,
- Ziffer 13entgegen Artikel 5 c, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen und der unter Artikel 5 c, Absatz 2, beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht an der Autorisierung der betreffenden Überweisung hindert,
- Ziffer 14entgegen Artikel 5 c, Absatz 6, es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, nicht ermöglicht, auf die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen oder nicht sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister jederzeit das Recht haben, die Empfängerüberprüfung nach Verzicht wieder in Anspruch zu nehmen,
- Ziffer 15entgegen Artikel 5 c, Absatz 7, keine oder keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.