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BGBl. I Nr. 57/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 57/2026 · kundgemacht am 28.07.2026 Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) 3281 § 0↗RIS↗
§ 56geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 9 (neu)
in Kraft 01.07.2011 – 28.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 57/2026 § 56↗RIS↗
in Kraft ab 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 57/2026 § 56↗RIS↗
Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten
§ 56.
(1) Die Auszahlung des Rückgabepreises eines von der FMA gemäß § 50 bewilligten OGAW kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des OGAW sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Abweichend von § 55 Abs. 2 darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile gemäß Anlage II Z 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das gemäß Anlage II Z 2 bis 8 ausgewählt wurde, gemäß § 55a Abs. 1 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anlage II Z 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Die FMA kann im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des OGAW von einem OGAW verlangen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage II Z 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 136 Abs. 4 über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten und gleichzeitig der FMA diese Tatsache gemäß § 151 mitzuteilen. Werden die Anteilscheine in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, so hat die Verwaltungsgesellschaft diese Information unverzüglich dessen zuständigen Stellen bekannt zu geben. Ein OGAW darf Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
(3) Der OGAW hat die FMA unverzüglich zu informieren, wenn er
1. das in Anlage II Z 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert; oder
2. eines der in Anlage II Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des OGAW entspricht.
(4) Ein OGAW hat die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anlage II Z 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instrument über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten. In den in Abs. 3 sowie in diesem Absatz genannten Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft auch die Anteilinhaber in geeigneter und in den Fondsbestimmungen vereinbarter Art und Weise über die Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten zu informieren.
(5) Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede gemäß Abs. 3 und 4 eingegangene Meldung zu unterrichten.
(6) Macht die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats eines OGAW von den Befugnissen gemäß Abs. 1 letzter Satz Gebrauch, so hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber zu unterrichten.
(7) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse gemäß Art. 84 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon zu unterrichten hat.
(8) Stimmt die FMA als zuständige Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW einem Antrag gemäß Art. 84 Abs. 3b der Richtlinie 2009/65/EG nicht zu, so hat sie die ersuchenden zuständigen Behörden, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung zu unterrichten.
(9) Handelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats des OGAW nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Art. 84 Abs. 3d der Richtlinie 2009/65/EG oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so hat sie ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht zu unterrichten.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011