BGBl. I Nr. 57/2026
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.
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- OGAW müssen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente wie Rücknahmebeschränkung oder Swing Pricing auswählen, die bisherige Abspaltungsregel geht darin auf. Verwaltungsgesellschaften dürfen auch Referenzwerte verwalten, unterliegen strengeren Regeln für Auslagerung und Geschäftsleitung und müssen der FMA ausführlicher berichten.
- In Kraft ab 29.07.2026 (28 §§, 2 Anl.) bzw. ab 16.04.2027 (§ 38a). Außer Kraft mit Ablauf des 28.07.2026 (§ 65).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Abspaltungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 bewilligt wurden, ist § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 weiter anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79geändertAbs 2a (neu)
Ausnahmen und Abweichen von den Veranlagungsgrenzen
§ 79.
(1) Die in den §§ 66 bis 78 festgelegten Anlagegrenzen müssen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil des Fondsvermögens sind, nicht eingehalten werden.
(2) Werden die in den §§ 66 bis 78 festgelegten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so ist bei den Verkäufen aus dem Fondsvermögen vorrangig die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
(2a) Aktiviert ein OGAW die in § 56 Abs. 1 zweiter Satz genannte Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in den §§ 66 bis 78 festgelegten Anlagegrenzen ausgenommen werden.
(3) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen im Sinne von § 67 Abs. 1 wird durch einen Verstoß gegen die in den §§ 66 bis 78 festgelegten Anlagegrenzen nicht berührt.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Zwei Wochen vor dem Laufzeitende eines auf bestimmte Laufzeit errichteten OGAW und eine Woche vor und nach einem Verschmelzungsstichtag müssen die in den §§ 74 bis 77 genannten Höchstsätze unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber nicht eingehalten werden. Selbiges gilt bei Abwicklung eines OGAW gemäß § 63, bei OGAW in Abwicklung gemäß § 65 und bei Vorliegen unwiderruflicher Aufträge für die vollständige Rücklösung aller Anteile gemäß § 63 Abs. 4.
Anmerkung