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BGBl. I Nr. 59/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 59/2026 · kundgemacht am 28.07.2026 Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) 1aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 10aufgehoben
in Kraft 01.10.2004 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026 § 10↗RIS↗

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Paragraph 10,

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

  1. Ziffer eins
    Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über
    Dienstleistungen im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      Devisen,
    2. Litera b
      Geldmarktinstrumenten,
    3. Litera c
      handelbaren Wertpapieren,
    4. Litera d
      Anteilen an Anlagegesellschaften,
    5. Litera e
      Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
    6. Litera f
      Zinstermingeschäften (FRA),
    7. Litera g
      Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
    8. Litera h
      Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
  2. Ziffer 2
    Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
  3. Ziffer 3
    Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.