BGBl. I Nr. 59/2026
Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
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- Für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern gilt statt des Rücktrittsrechts des Versicherungsvertragsgesetzes jenes des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes samt Online-Rücktrittsfunktion; Lebensversicherungen behalten das bisherige Rücktrittsrecht, für sie gilt zusätzlich nur die Rücktrittsfunktion.
- In Kraft ab 29.07.2026 (§ 191c, § 191d, Art. 7) bzw. ab 01.10.2026 (§ 5c).
- Anwendung laut Gesetz: § 5c Abs. 7 in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5cgeändertAbs 7, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
… 14 unveränderte Absätze
Rücktrittsrecht
§ 5c.
(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
1. den Versicherungsschein (§ 3),
2. die Versicherungsbedingungen,
3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).
(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.
(4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.
1. für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016;
2. für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern im Sinne des § 1a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, es sei denn, es handelt sich um eine Lebensversicherung.
Auf Verträge nach Z 2 sind § 13a, § 18b und § 18c FAGG anzuwenden, auf Lebensversicherungen nur § 13a FAGG.
Anmerkung
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