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BGBl. I Nr. 6/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗Parlament↗
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 6/2026 · kundgemacht am 18.02.2026 Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) 751 § 0↗RIS↗
§ 62geändert11. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1 Z 1 bis Z 6, Z 7 (neu); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 8
in Kraft 01.10.2016 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 83/2016 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 § 62↗RIS↗
11. Abschnitt
Sanktionen
Sanktionsbefugnisse
§ 62.
(1) Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und gegen §§ 269 bis 275 UGB, § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SEG, § 24 Abs. 4 SCEG, § 24c Abs. 6 GenG, folgende Sanktionen zu verhängen:
1. eine Mitteilung an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
2. eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der APAB veröffentlicht wird;
3. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;
4. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung Durchführung von Bestätigungsvermerken Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlich Interesse von bis zu drei Jahren;
5. eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken in Bezug auf Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Zusicherungsvermerken in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder von Zusicherungsvermerken in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;
6. ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen Mitglieder einer Prüfungsgesellschaft oder eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird und eine öffentliche Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk in Bezug auf Abschlussprüfungen oder der Zusicherungsvermerk in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
7. ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen natürliche Personen, die bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind oder eines Aufsichts- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird;
7 8. die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 65.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 7 8 ist von der APAB ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann der von der Veröffentlichung Betroffene öffentlichen Erklärung betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft oder das betroffene Unternehmen von öffentlichem Interesse, das der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der, mit einem entsprechenden öffentlichen Interesse zu begründenden, Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Falle Fall die Einleitung eines solchen Verfahrens und auf Antrag des Betroffenen eine entsprechende Stellungnahme des Betroffenen in gleicher Weise bekannt zu machen veröffentlichen. Wird im Rahmen einer dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website der APAB zu entfernen.
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