BGBl. I Nr. 6/2026
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
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- Bankprüfer prüfen künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung, brauchen dafür eine eigene Praxisausbildung und haften dafür gesondert; der Prüfungsausschuss überwacht auch diesen Bericht. In Kreditinstituts-Verbünden kann der Bericht der Zentralorganisation die zugeordneten Institute befreien.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61geändertAbs 2
§ 61.
(1) Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.
(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 4 3 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.
(3) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Die FMA ist weiters bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
Anmerkung