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BGBl. I Nr. 6/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗Parlament↗
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 6/2026 · kundgemacht am 18.02.2026 Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 § 6↗RIS↗

Bekanntgabe von Umsatzerlösen und anderen Informationen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.
  2. Absatz 2,Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,
    1. Ziffer eins
      ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, verfügt;
    2. Ziffer 2
      falls Ziffer eins, nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;
    3. Ziffer 3
      falls Ziffer 2, zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.