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BGBl. I Nr. 60/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 60/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) 16 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2a (neu)
in Kraft 01.01.2022 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 175/2021 · danach: BGBl. I Nr. 60/2026 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2026 § 12↗RIS↗
Rechte aus der Gewährleistung
§ 12.
(1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
(2) Der Verbraucher kann – vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 – zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei kann der Verbraucher zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die mit der anderen Abhilfe für den Verbraucher verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen.
(2a) Bevor der Unternehmer die Abhilfe erbringt, um den mangelfreien Zustand herzustellen, hat er den Verbraucher über dessen Recht, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen, sowie über die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach § 10 Abs. 2a zu informieren.
(3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.
… 6 unveränderte Absätze
(4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Verbraucher nur dann, wenn
1. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist,
2. der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands – sei es unberechtigt, sei es nach Abs. 3 berechtigt – verweigert,
3. sich aus den Erklärungen des Unternehmers ergibt oder nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer den mangelfreien Zustand entweder gar nicht oder nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird,
4. der Unternehmer den mangelfreien Zustand nicht im Einklang mit § 13 Abs. 2 und 3 hergestellt hat oder den mangelfreien Zustand trotz Ablaufs einer angemessenen Frist noch nicht hergestellt hat oder
5. ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen.
(5) Der Verbraucher kann den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen zu Lasten des Unternehmers.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026