BGBl. I Nr. 63/2026
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
Gezeigt: 1 von 4 Gesetzen · alle anzeigen
- NPG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bei der Notariatsprüfung werden die Folgen einer Verhinderung von Prüfern oder Prüfungswerbern sowie Nichterscheinen und Abbruch geregelt; mündliche Prüfungen sind bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder, mit Zustimmung des Prüfungswerbers, bei Verhinderung eines Prüfers per Videokonferenz möglich.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 29) bzw. ab 01.08.2026 (§ 10, § 18, § 19).
- Anwendung laut Gesetz: § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 18.
(1) Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
(2) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse können mündliche Prüfungen auf Anordnung des Vorsitzenden auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Bei einer solchen Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg müssen zumindest der Prüfungswerber und der Vorsitzende oder stellvertretend für diesen ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sein.
(3) Liegt bei einem Prüfungskommissär ein Grund vor, der ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ist ihm eine Teilnahme an der Prüfung aber im Weg einer Videokonferenz möglich und ist insofern eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber in Echtzeit gewährleistet, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden, wenn der Prüfungswerber dem zustimmt.
Schlagworte