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BGBl. I Nr. 63/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 63/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 1123 § 0↗RIS↗
§ 34bgeändertAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 2; Abs 2a (neu)
in Kraft 01.07.2022 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2022 · danach: BGBl. I Nr. 63/2026 § 34b↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 63/2026 § 34b↗RIS↗
§ 34b.
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv, dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, dem Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte und sonstigen zur Berufsausübung bestimmten, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten Registern gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwaltskammern der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Soweit erforderlich Dies gilt dies auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).
(1a) Der Kammerkommissär, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Rechtsanwaltskammer haben darauf hinzuwirken, dass eine aktive und passive Teilnahme des Rechtsanwalts am elektronischen Rechtsverkehr als Parteienvertreter (§ 89c Abs. 5 Z 1 GOG) unterbleibt.
(2) Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten und Depots des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten und Depots zu gewähren.
(2a) Die Gerichte und Behörden haben den Kammerkommissär im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über dessen Ersuchen bei der Wahrnehmung seiner ihm als Organ der Rechtsanwaltskammer zukommenden Aufgaben (§ 34a Abs. 2) zu unterstützen (Amtshilfe); Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, vom Kammerkommissär in dessen gesetzmäßigen Wirkungsbereich benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf dessen Ersuchen an diesen zu übermitteln; § 24 Abs. 4 DSt ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Kammerkommissär hat gegenüber dem Rechtsanwalt, im Fall seines Todes gegen dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Kann der Kammerkommissär diesen Anspruch nicht innerhalb angemessener Frist einbringlich machen, so hat er gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf einen pauschal zu bestimmenden Beitrag zu diesen Kosten. Der Pauschalbeitrag ist vom Ausschuss unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie des vom Kammerkommissär zu bescheinigenden Aufwands und unter Bedachtnahme auf allfällige mit der Bestellung für den Kammerkommissär verbundene Vorteile in angemessener Höhe festzusetzen. Der Pauschalbeitrag darf dabei den von der Plenarversammlung für solche Beiträge festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen.
(4) Die Rechtsanwaltskammer hat die von ihr zu leistenden Pauschalbeiträge aus den für Verwaltungsauslagen der Kammer zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen. Im Umfang der Zahlung durch die Rechtsanwaltskammer geht der Ersatzanspruch des Kammerkommissärs gegen den Rechtsanwalt (dessen Rechtsnachfolger) auf die Kammer über.
Anmerkung
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026