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BGBl. I Nr. 71/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Volksgruppengesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 71/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Volksgruppengesetz zählt die sechs autochthonen Volksgruppen nun per Verfassungsbestimmung abschließend auf und macht aus dem jährlichen Förderbericht einen Volksgruppenbericht über ihre Lage. In Kärnten wird die zweisprachige Gerichtsbarkeit neu geordnet: Slowenisch ist an den Bezirksgerichten Klagenfurt-Ferlach und Völkermarkt-Bleiburg zusätzliche Amtssprache, dort entstehen zweisprachige Kompetenzzentren für Parteien und Volksgruppenangehörige.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 936/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 553 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11860 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksgruppengesetz (VoGrG) 16 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2014 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 84/2013 · danach: BGBl. I Nr. 71/2026 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2026 § 4↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z 2 sind im Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die
1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, daß die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z 2 angehört.
(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesbeamten BGBl. Nr. 133/1955, in der Reisegebührenstufe 5 gebührt jeweils geltenden Fassung, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.
(5) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den Abstimmungen teil.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 329/1979
Schlagworte
Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte, Funktionsperiode