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BGBl. I Nr. 71/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Volksgruppengesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 71/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Volksgruppengesetz zählt die sechs autochthonen Volksgruppen nun per Verfassungsbestimmung abschließend auf und macht aus dem jährlichen Förderbericht einen Volksgruppenbericht über ihre Lage. In Kärnten wird die zweisprachige Gerichtsbarkeit neu geordnet: Slowenisch ist an den Bezirksgerichten Klagenfurt-Ferlach und Völkermarkt-Bleiburg zusätzliche Amtssprache, dort entstehen zweisprachige Kompetenzzentren für Parteien und Volksgruppenangehörige.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 936/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 553 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11860 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksgruppengesetz (VoGrG) 16 § 0↗RIS↗
§ 9aneu
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2026 § 9a↗RIS↗

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Lage der Volksgruppen in Österreich und die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen (Volksgruppenbericht) zu erstatten. Die Länder haben die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Die Volksgruppenbeiräte sind bei der Erstellung des Volksgruppenberichtes einzubinden. Ihre Stellungnahmen sind unverändert zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Volksgruppenbericht ist dem Nationalrat zur Behandlung im zuständigen Ausschuss vorzulegen.