ausstellende Behörde, Datum der Ausstellung,
BGBl. I Nr. 80/2026
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.
Gezeigt: 1 von 1 Gesetz · alle anzeigen
- LFG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Zivilflugplatzhalter erhalten neue Regeln für Bewilligung, Bauten und Bodeneinrichtungen, unbemannte Luftfahrzeuge brauchen in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen die Zustimmung der Militärflugleitung, und die Zuverlässigkeitsüberprüfung etwa für Flughafenausweise kennt engere Ausschlussgründe und einen Antrag auf Bescheid.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 173) bzw. ab 01.09.2026 (65 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 24f, § 24j, § 24m) bzw. ab 31.03.2027 (§ 24j).
- Anwendung laut Gesetz: Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 145dneu
Dokumentendatenbank
Paragraph 145 d,
Die gemäß diesem Bundesgesetz oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden oder Bescheiden zuständigen Behörden können auf diesen Dokumenten einen Link oder einen Code anbringen, mit dem eine direkte Verbindung zu einer von der jeweils zuständigen Behörde betriebenen Datenbank mit folgenden Informationen über das Dokument hergestellt werden kann
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Referenznummer des Dokuments (z. B. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des betroffenen Luftfahrzeuges, die Lizenznummer, die Geschäftszahl der Behörde bzw. die Nummer des Zeugnisses), sowie
- Ziffer 3Status des Dokumentes hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Abfrage vorliegenden Verfügbarkeit oder nicht mehr bzw. nicht mehr gänzlich vorliegenden Verfügbarkeit (ausgesetzt, limitiert, zurückgestellt oder widerrufen bzw. eingezogen).