BGBl. I Nr. 80/2026
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.
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- Zivilflugplatzhalter erhalten neue Regeln für Bewilligung, Bauten und Bodeneinrichtungen, unbemannte Luftfahrzeuge brauchen in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen die Zustimmung der Militärflugleitung, und die Zuverlässigkeitsüberprüfung etwa für Flughafenausweise kennt engere Ausschlussgründe und einen Antrag auf Bescheid.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 173) bzw. ab 01.09.2026 (65 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 24f, § 24j, § 24m) bzw. ab 31.03.2027 (§ 24j).
- Anwendung laut Gesetz: Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59geändert
Bodeneinrichtungen
§ 59.
Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung die ganz oder zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes die geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig ist sind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.