BGBl. I Nr. 80/2026
Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.
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- Zivilflugplatzhalter erhalten neue Regeln für Bewilligung, Bauten und Bodeneinrichtungen, unbemannte Luftfahrzeuge brauchen in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen die Zustimmung der Militärflugleitung, und die Zuverlässigkeitsüberprüfung etwa für Flughafenausweise kennt engere Ausschlussgründe und einen Antrag auf Bescheid.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 173) bzw. ab 01.09.2026 (65 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 24f, § 24j, § 24m) bzw. ab 31.03.2027 (§ 24j).
- Anwendung laut Gesetz: Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Sonstige ortsfeste Einrichtungen
Paragraph 60 a,
Bauten, Anlagen oder andere ortsfeste Einrichtungen, die nicht als Bodeneinrichtungen (Paragraph 59,) oder Flugsicherungsanlagen (Paragraph 122,) gelten, dürfen auf einem Zivilflugplatz nur errichtet oder abgeändert werden, wenn die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) der Errichtung oder Abänderung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird und durch das Ausmaß der Einrichtungen sowie deren Nutzungszweck keine Beeinträchtigung des Flug- und Flugplatzbetriebes zu gewärtigen ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen des Antrages von der zuständigen Behörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass die Zustimmung verweigert wird. Der Antragsteller kann darüber die Erlassung eines Bescheides verlangen. Werden die sonstigen ortsfesten Einrichtung ohne die erforderliche Zustimmung errichtet oder abgeändert, hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde ( Paragraph 68, Absatz 2,) von Amts wegen den Abbruch der Einrichtung vorzuschreiben, sofern nicht eine nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde erteilt werden kann.