Absatz eins,Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind. Soweit eine solche Verordnung nicht besteht und in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die Behörde durch Verordnung Sachen nach dem ersten Satz bestimmen. Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß dem römisch vier. Teil sind von der bestimmten Sache nicht erfasst.
BGBl. I Nr. 86/2026
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Die Novelle schafft im allgemeinen Verwaltungsverfahren Grundlagen für Anbringen und Rechtsbelehrungen über automatisierte Dialogsysteme (Chatbots), für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen und für Bescheide ohne Ermittlungsverfahren in antragslos eingeleiteten Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren entfällt bei Anonym- und Organstrafverfügungen der beigelegte Zahlschein, gezahlt wird per Überweisung mit Zahlungsdaten als Text und QR-Code.
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- Behörden können Anbringen in gesprochener Form auch elektronisch und über Chatbots entgegennehmen und darüber anleiten; per Verordnung bestimmte Sachen dürfen vollständig automatisiert erledigt werden, wogegen Parteien Vorstellung erheben können, und in antragslosen Einparteienverfahren sind Bescheide ohne Ermittlungsverfahren möglich.
- In Kraft ab 17.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 539 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 611 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11869 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aneu
Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen
Paragraph 18 a,
- Absatz 2,Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die zu lösenden Rechtsfragen und den Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. In einer Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, beruht, muss die Verarbeitung dieser Daten gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, oder g DSGVO zulässig sein.
- Absatz 3,Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß Absatz eins, bedürfen keiner Genehmigung (Paragraph 18, Absatz 3,). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt.
- Absatz 4,Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Behörde ein bestimmender Einfluss auf den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zukommt. Jedenfalls erforderlich sind
- Ziffer einsdie hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Systems,
- Ziffer 2eine von einer sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vor dem Einsatz des Systems durchgeführte und dokumentierte Testphase,
- Ziffer 3die Möglichkeit der Behörde, in den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung einzugreifen, und
- Ziffer 4laufende Kontrollen, die
- Litera adie Rechtmäßigkeit der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen gewährleisten und
- Litera beine effektive Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2 a, ermöglichen.
- Absatz 5,Die Behörde hat jene Sachen gemäß Absatz eins,, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Artikel 13, Absatz 2, Litera f, DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.