BGBl. I Nr. 87/2026
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, der Restrukturierungsordnung und des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
Betriebliche Vorsorgekassen werden in der Restrukturierungsordnung und im Unternehmensreorganisationsgesetz ausdrücklich als ausgenommene Unternehmen genannt, und die Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse verweist künftig auf das BMSVG statt auf das Bankwesengesetz. Nach den Erläuterungen sind das redaktionelle Anpassungen, weil Betriebliche Vorsorgekassen ihre Stellung als Sonderkreditinstitute verlieren; inhaltlich soll sich nichts ändern.
Gezeigt: 1 von 3 Gesetzen · alle anzeigen
- BUAG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für die Betriebliche Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse richten sich Anfangskapital und Anforderungen an Geschäftsleiter künftig nach dem BMSVG statt nach dem Bankwesengesetz; § 23d BMSVG bleibt dabei unangewendet.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 40) bzw. ab 01.01.2028 (§ 33b).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 607 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11872 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33bgeändertAbs 1 bis Abs 3
Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 33b.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Betriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMSVG zu errichten und zu betreiben (§ 23d BMSVG bleibt unangewendet), die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2) Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, 20b Z 4 BMSVG ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.
(3) § 5 Abs. 1 20b Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, 12 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder – unbeschadet eines anderen Hauptberufes – eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.
Schlagworte