BGBl. I Nr. 87/2026
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, der Restrukturierungsordnung und des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
Betriebliche Vorsorgekassen werden in der Restrukturierungsordnung und im Unternehmensreorganisationsgesetz ausdrücklich als ausgenommene Unternehmen genannt, und die Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse verweist künftig auf das BMSVG statt auf das Bankwesengesetz. Nach den Erläuterungen sind das redaktionelle Anpassungen, weil Betriebliche Vorsorgekassen ihre Stellung als Sonderkreditinstitute verlieren; inhaltlich soll sich nichts ändern.
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- Betriebliche Vorsorgekassen werden ausdrücklich unter den Schuldnern genannt, auf die die Restrukturierungsordnung nicht anzuwenden ist.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 48) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 607 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11872 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1 Z 2a (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Ausgenommene Schuldner
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden:
1. Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 VAG 2016,
2. Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG,
2a. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG,
3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,
… 10 unveränderte Absätze
4. Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG oder § 2 GSA und Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG,
5. Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1,
6. zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1,
7. Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1,
8. andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 BaSAG,
9. öffentliche Stellen und
10. natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(2) Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
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