BGBl. I Nr. 87/2026
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, der Restrukturierungsordnung und des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
Betriebliche Vorsorgekassen werden in der Restrukturierungsordnung und im Unternehmensreorganisationsgesetz ausdrücklich als ausgenommene Unternehmen genannt, und die Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse verweist künftig auf das BMSVG statt auf das Bankwesengesetz. Nach den Erläuterungen sind das redaktionelle Anpassungen, weil Betriebliche Vorsorgekassen ihre Stellung als Sonderkreditinstitute verlieren; inhaltlich soll sich nichts ändern.
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- Betriebliche Vorsorgekassen werden ausdrücklich unter den Schuldnern genannt, auf die die Restrukturierungsordnung nicht anzuwenden ist.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 48) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 607 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11872 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 48.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 17. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.