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BGBl. I Nr. 87/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, der Restrukturierungsordnung und des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 87/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Betriebliche Vorsorgekassen werden in der Restrukturierungsordnung und im Unternehmensreorganisationsgesetz ausdrücklich als ausgenommene Unternehmen genannt, und die Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse verweist künftig auf das BMSVG statt auf das Bankwesengesetz. Nach den Erläuterungen sind das redaktionelle Anpassungen, weil Betriebliche Vorsorgekassen ihre Stellung als Sonderkreditinstitute verlieren; inhaltlich soll sich nichts ändern.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 607 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11872 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) 2 § 0↗RIS↗
§ 2geändert
in Kraft 01.08.2010 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 · danach: BGBl. I Nr. 87/2026 § 2↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 87/2026 § 2↗RIS↗
Ausnahmen
§ 2.
Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Betriebliche Vorsorgekassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.