BGBl. I Nr. 87/2026
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, der Restrukturierungsordnung und des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
Betriebliche Vorsorgekassen werden in der Restrukturierungsordnung und im Unternehmensreorganisationsgesetz ausdrücklich als ausgenommene Unternehmen genannt, und die Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse verweist künftig auf das BMSVG statt auf das Bankwesengesetz. Nach den Erläuterungen sind das redaktionelle Anpassungen, weil Betriebliche Vorsorgekassen ihre Stellung als Sonderkreditinstitute verlieren; inhaltlich soll sich nichts ändern.
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- Betriebliche Vorsorgekassen werden in die Liste der Unternehmen aufgenommen, auf die das Unternehmensreorganisationsgesetz nicht anzuwenden ist, neben Kreditinstituten, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstituten.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 30) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 607 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11872 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertAbs 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 30.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(4) §§ 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.