BGBl. I Nr. 88/2026
Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.
- AMPFG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Mittel aus dem Wegfall der besonderen Höherversicherung fließen in den neuen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds, das Arbeitsmarktservice gleicht der Pensionsversicherung die Beitragsausfälle teilweise aus, und für Beihilfen vor allem zur Beschäftigung Älterer stehen jährlich bis zu 100 Mio. Euro zusätzlich bereit.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 10) bzw. ab 01.01.2027 (§ 6d, § 6e, § 13).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 62/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- AMSG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Beim Arbeitsmarktservice wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, dessen Mittel für Leistungen vor allem zur Begleitung der informationstechnischen und ökologischen Transformation verwendet werden; die Sozialministerin hat diese Maßnahmen im Jahr 2030 zu evaluieren.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 78) bzw. ab 01.01.2027 (§ 51a, § 80).
- ASVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Wer ab dem Regelpensionsalter neben der Pension arbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt seinen Pensionsversicherungsbeitrag nicht mehr selbst, die Pensionsversicherung übernimmt ihn; Dienstgeber zahlen ihren Anteil voll. Die besondere Höherversicherung entfällt künftig; Dienstgeber in Branchen mit wenig Älteren werden jährlich informiert.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 828) bzw. ab 01.01.2027 (§ 51, § 79c). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 248c).
- Anwendung laut Gesetz: § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.
- BMSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Betriebliche Vorsorgekassen erhalten einen eigenen Aufsichtsrahmen außerhalb des Bankwesengesetzes und niedrigere Kostengrenzen. Anwartschaftsberechtigte bekommen ein Recht auf Übertragung in ein Pensionskassen-Standardprodukt, eine wählbare Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft ohne Kapitalgarantie, Härtefallauszahlungen und die automatische Zusammenführung alter beitragsfreier Konten, der sie widersprechen können.
- In Kraft ab 17.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.01.2028 (59 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2027 (3 §§, 2 Anl.).
- BPG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Kollektivverträge können Pensionskassenzusagen und betriebliche Kollektivversicherungen künftig ohne Einschränkung vorsehen, der Mindestbeitrag des Arbeitgebers neben variablen Beiträgen sinkt auf 1 Prozent. Wer vor dem Leistungsfall ausscheidet, kann bis zur halben Abfindungsgrenze abgefunden werden, freiwillige Eigenbeiträge immer.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 21) bzw. ab 01.01.2028 (5 §§).
- BSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Nach dem BSVG Pflichtversicherte, die ab dem Regelpensionsalter neben der Pension arbeiten oder aufschieben, zahlen 9,36 Prozent selbst, 7,64 Prozent trägt die Pensionsversicherung; die besondere Höherversicherung entfällt. Betriebsführer erhalten eine Beitragsgutschrift für Teile des vierten Quartals 2026.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 419, § 419a) bzw. ab 01.01.2027 (§ 24). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 134).
- Anwendung laut Gesetz: § 134 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 62/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- BWG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gilt nicht mehr als Bankgeschäft: seine Begriffsbestimmungen und die Sonderregeln für Betriebliche Vorsorgekassen werden aus dem Bankwesengesetz gestrichen, weil sie künftig im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geregelt sind.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 107) bzw. ab 01.01.2028 (§ 1, § 2, § 3).
- DORA-VG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Betriebliche Vorsorgekassen bleiben den Regeln zur digitalen operationalen Resilienz unterworfen und werden dabei wie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung behandelt; die Umsatzregel für Geldstrafen gegen sie verweist künftig auf das BMSVG.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 16) bzw. ab 01.01.2028 (§ 3, § 8).
- ESAEG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft verpflichtet nicht mehr zur Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung; die Sonderregeln zur Beitragsbemessung und zur Anlegerentschädigung für Anwartschaften bei Betrieblichen Vorsorgekassen entfallen.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 61) bzw. ab 01.01.2028 (§ 45, § 50, § 51).
- EStG 1988: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Wer nach Erreichen des Regelpensionsalters aktiv erwerbstätig ist, erhält einen Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1 250 Euro pro Monat, bei Pensionsbezug nur mit Mindestversicherungszeiten; Arbeitgeber können ihn in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Pensionskassenleistungen aus eigenen Beiträgen werden steuerfrei.
- In Kraft ab 17.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.01.2027 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 67).
- Anwendung laut Gesetz: § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 62/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- FSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für nach dem FSVG Pflichtversicherte gilt dasselbe Modell: Wer ab dem Regelpensionsalter neben der Pension arbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt 11,01 Prozent der Beitragsgrundlage selbst, 8,99 Prozent übernimmt die Pensionsversicherung.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 38) bzw. ab 01.01.2027 (§ 8).
- GSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Nach dem GSVG Pflichtversicherte, die ab dem Regelpensionsalter neben der Pension arbeiten oder die Alterspension aufschieben, zahlen nur noch 10,18 Prozent der Beitragsgrundlage selbst, 8,32 Prozent trägt die Pensionsversicherung; die besondere Höherversicherung entfällt künftig.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 425) bzw. ab 01.01.2027 (§ 27). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 143).
- Anwendung laut Gesetz: § 143 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
- LAG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Anwartschaftsberechtigte nach dem Landarbeitsgesetz können ihre Abfertigung künftig auch als Einmalprämie in eine Lebensversicherung übertragen und haben bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf kostenfreie Übertragung in ein Pensionskassen-Standardprodukt.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 430) bzw. ab 01.01.2028 (§ 95).
- PKG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Überbetriebliche Pensionskassen müssen ein Standardprodukt zur Übertragung von Abfertigungsanwartschaften führen, andere Kassen über eine Kooperation, und vorher umfassend informieren. Die Abfindungsgrenze wird mit 20 000 Euro ohne freiwillige Eigenbeiträge neu festgesetzt, Sub-Veranlagungsgemeinschaften sind frei wechselbar, die FMA berichtet jährlich.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 51) bzw. ab 01.01.2028 (5 §§).
- PKVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Organe nach dem Bundesbezügegesetz, die selbst Beiträge an eine Pensionskasse geleistet haben, können sich sechs Monate nach Ende ihrer Funktion auf Antrag einmalig mit bis zu 20 000 Euro abfinden lassen; zudem wird die Abkürzung des Bundesbezügegesetzes berichtigt.
- In Kraft rückwirkend ab 01.08.1997 (5 §§) bzw. ab 17.10.2026 (§ 19) bzw. ab 01.01.2028 (§ 7).
- VersStG 1953: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Versicherungssteuerfrei wird auch die Übertragung der Abfertigung in eine betriebliche Kollektivversicherung, in das neue Pensionskassen-Standardprodukt oder als Einmalerlag in eine Lebensversicherung. In der bereits beschlossenen, noch nicht geltenden Berichtigungsregel werden Abweichungen über fünf Prozent erst mit der Jahressteuererklärung per Bescheid festgestellt.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 12) bzw. ab 01.01.2027 (§ 8) bzw. ab 01.01.2028 (§ 4, § 5).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 97/2025 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
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