BGBl. I Nr. 88/2026
Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.
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- Mittel aus dem Wegfall der besonderen Höherversicherung fließen in den neuen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds, das Arbeitsmarktservice gleicht der Pensionsversicherung die Beitragsausfälle teilweise aus, und für Beihilfen vor allem zur Beschäftigung Älterer stehen jährlich bis zu 100 Mio. Euro zusätzlich bereit.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 10) bzw. ab 01.01.2027 (§ 6d, § 6e, § 13).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 62/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung
Paragraph 6 e,
Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.