Absatz eins,Paragraph 51, Absatz 7 und Paragraph 79 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
BGBl. I Nr. 88/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt ab 2027 weniger Pensionsbeiträge und erhält einen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag, im Gegenzug entfällt die besondere Höherversicherung. Betriebliche Vorsorgekassen werden ab 2028 aus dem Bankwesengesetz gelöst und eigens von der FMA beaufsichtigt, und Abfertigungen lassen sich leichter in Pensionskassen und Lebensversicherungen übertragen.
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- Wer die Alterspension aufschiebt oder ab dem Regelpensionsalter neben der Pension arbeitet, dessen Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung trägt die Pensionsversicherung, der Dienstgeber zahlt voll; die besondere Höherversicherung entfällt, und Dienstgeber ab 25 Beschäftigten in Branchen mit wenigen 60- bis 64-Jährigen erhalten jährlich ein Informationsschreiben.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 828) bzw. ab 01.01.2027 (§ 51, § 79c). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 248c).
- Anwendung laut Gesetz: § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 828neu
Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
Paragraph 828,
- Absatz 2,Paragraph 248 c, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 248 c, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.
- Absatz 4,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 51, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.