Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 88/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 88/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.

Gezeigt: 1 von 16 Gesetzen · alle anzeigen

Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 30305 § 0↗RIS↗
§ 23dneu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 23d↗RIS↗

Übertragung von Aufgaben an Dritte

Paragraph 23 d,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der BV-Kasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere BV-Kasse zulässig.
  2. Absatz 2,Die Pflichten der BV-Kasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die BV-Kasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß Paragraph 1313 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der BV-Kasse und des Dienstleisters genau festlegen.
  4. Absatz 4,Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Absatz 3, wirksam wird. Die BV-Kasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Die BV-Kasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.
  6. Absatz 6,Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Qualität des Unternehmensführungssystems der BV-Kasse beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
    3. Ziffer 3
      die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der BV-Kasse nicht ausreichend überwachen kann oder
    4. Ziffer 4
      die Durchführung der Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte für Anwartschaftsberechtigte gefährdet wird.
  7. Absatz 7,Die BV-Kasse hat in der Vereinbarung gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA
    1. Ziffer eins
      vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und
    2. Ziffer 2
      effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten haben.