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BGBl. I Nr. 88/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 88/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 30305 § 0↗RIS↗
§ 33aneu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 33a↗RIS↗

Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Jede BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      die Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,), die Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) sowie die Garantierücklage (Paragraph 20, Absatz 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz eins bis 3 bzw. Paragraph 93, Absatz eins, bis 3 LAG, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz eins, finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5, bzw. des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 6, LAG und Paragraph 55, Absatz 2 und 3, Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.
    3. Ziffer 3
      Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Ziffer 2, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:
      1. Litera a
        wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 9, AlVG bezogen wurde, wobei die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera i und Litera o, AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
      2. Litera b
        wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
      3. Litera c
        bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
      wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Litera a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 17, Absatz eins, 2, und 4 bzw. Paragraph 95, Absatz eins, 2, und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, und 4a bzw. Paragraph 93, Absatz 4, und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Absatz 4, bzw. nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 5, LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. Paragraph 27 b, findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. Paragraph 58 und Paragraph 67, Absatz 2, bei Anspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Absatz eins, zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten binnen fünf Bankarbeitstagen übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen nach dem zweiten Satz in die VVG kann auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten nur für künftig hereinzunehmende Abfertigungsbeiträge widerrufen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann eine Verfügung nach dieser Bestimmung nur einmal im Kalenderjahr verlangen.
  3. Absatz 3,Die BV-Kasse hat Interessierte vor Übertragungen in die VVG allgemein verständlich, umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Pension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) nachweislich zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Absatz 3, bestmöglich erfüllen.
  5. Absatz 5,Die BV-Kasse kann die VVG im Sinne eines Lebenszyklusmodells ausgestalten (es müssen alle Anwartschaften der VVG umfasst sein) und zu diesem Zweck weitere Sub-Veranlagungsgemeinschaften in der VVG einrichten.