Absatz eins,Jede BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:
- Ziffer einsdie Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,), die Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) sowie die Garantierücklage (Paragraph 20, Absatz 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und
- Ziffer 2Paragraph 14, Absatz eins bis 3 bzw. Paragraph 93, Absatz eins, bis 3 LAG, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz eins, finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5, bzw. des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 6, LAG und Paragraph 55, Absatz 2 und 3, Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.
- Ziffer 3Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Ziffer 2, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:
- Litera awenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 9, AlVG bezogen wurde, wobei die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera i und Litera o, AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
- Litera bwenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
- Litera cbei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Litera a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen. - Ziffer 4Paragraph 17, Absatz eins, 2, und 4 bzw. Paragraph 95, Absatz eins, 2, und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, und 4a bzw. Paragraph 93, Absatz 4, und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Absatz 4, bzw. nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 5, LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. Paragraph 27 b, findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. Paragraph 58 und Paragraph 67, Absatz 2, bei Anspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 2,