Die im Bereich der BV-Kassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
BGBl. I Nr. 88/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt ab 2027 weniger Pensionsbeiträge und erhält einen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag, im Gegenzug entfällt die besondere Höherversicherung. Betriebliche Vorsorgekassen werden ab 2028 aus dem Bankwesengesetz gelöst und eigens von der FMA beaufsichtigt, und Abfertigungen lassen sich leichter in Pensionskassen und Lebensversicherungen übertragen.
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- Betriebliche Vorsorgekassen fallen aus dem Bankwesengesetz und erhalten eine eigene FMA-Aufsicht; Anwartschaftsberechtigte können ihre Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt oder eine Lebensversicherung übertragen oder in eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft ohne Kapitalgarantie wechseln, alte Konten werden automatisch zusammengeführt, die Kostendeckel sinken.
- In Kraft ab 17.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.01.2028 (59 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2027 (3 §§, 2 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: § 27b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 mit der Maßgabe in Kraft, dass | bis zum 31. Dezember 2028 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2017 beitragsfrei gestellt sind, | bis zum 31. Dezember 2029 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2022 beitragsfrei gestellt sind, | bis zum 31. Dezember 2030 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2025 beitragsfrei gestellt sind.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40gneu
Transparenz und Verantwortlichkeit
Paragraph 40 g,
Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 40 f,;
- Ziffer 3aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
- Ziffer 4Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;
- Ziffer 5die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.