Absatz eins,Paragraph 419 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
BGBl. I Nr. 88/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt ab 2027 weniger Pensionsbeiträge und erhält einen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag, im Gegenzug entfällt die besondere Höherversicherung. Betriebliche Vorsorgekassen werden ab 2028 aus dem Bankwesengesetz gelöst und eigens von der FMA beaufsichtigt, und Abfertigungen lassen sich leichter in Pensionskassen und Lebensversicherungen übertragen.
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- Wer nach dem BSVG versichert ist und die Alterspension aufschiebt oder ab dem Regelpensionsalter neben ihr arbeitet, zahlt nur noch 9,36 Prozent Pensionsbeitrag, die besondere Höherversicherung entfällt; Betriebsführer erhalten eine Beitragsgutschrift für Oktober und November 2026, und der Hebesatz sinkt für 2027 bis 2031.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 419, § 419a) bzw. ab 01.01.2027 (§ 24). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 134).
- Anwendung laut Gesetz: § 134 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2027 bis 2031 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 387 der Prozentsatz von 357 tritt.
- § 24: BGBl. I Nr. 62/2026 (kundgemacht am 29.07.2026) sah ab 01.01.2027 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht am 16.10.2026).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 419neu
Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
Paragraph 419,
- Absatz 2,Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 134, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- Absatz 4,Paragraph 134, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
- Absatz 5,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.
- Absatz 6,Paragraph 26, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2027 bis 2031 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 387 der Prozentsatz von 357 tritt.