BGBl. Nr. 1/1920
Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach Paragraph eins, als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.