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BGBl. Nr. 1/1920

kundgemacht 10.11.1920 RIS↗
Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Habsburgergesetz 7 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 10.11.1920 · idF BGBl. Nr. 1/1920 § 1↗RIS↗

römisch eins. Abschnitt.

Paragraph eins,

Ziffer eins Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.

Ziffer 2 Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Österreich sind ungültig.