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BGBl. Nr. 1/1920

kundgemacht 10.11.1920 RIS↗
Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Habsburgergesetz 7 § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 10.11.1920 · idF BGBl. Nr. 1/1920 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die von den früheren Inhabern des gebundenen Vermögens über dessen Erträgnisse getroffenen Verfügungen, insbesondere Anweisungen von Apanagen an Mitglieder des vormaligen regierenden Hauses oder von Stipendien werden außer Kraft gesetzt, soweit sie sich nicht auf die Erträgnisse vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, beziehen.
  3. Absatz 3,Aufwendungen der bisherigen Fideikommißinhaber für das gebundene Vermögen sind von der Republik Österreich nicht zu ersetzen.