Absatz eins,Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
BGBl. Nr. 743/1921
Bundesgesetz über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Dritte Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 187neu
2. Durch den Senat.
Paragraph 187,
- Absatz 2,Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat berufen.