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BGBl. Nr. 743/1921

kundgemacht 29.12.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Dritte Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 743/1921× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 4 § 0↗RIS↗
§ 187neu
in Kraft ab 13.01.1922 · idF BGBl. Nr. 743/1921 § 187↗RIS↗

2. Durch den Senat.

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
  2. Absatz 2,Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat berufen.