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BGBl. Nr. 743/1921

kundgemacht 29.12.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Dritte Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 743/1921× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 4 § 0↗RIS↗
§ 404neu
in Kraft ab 13.01.1922 · idF BGBl. Nr. 743/1921 § 404↗RIS↗

Urtheilsinhalt.

Paragraph 404,

  1. Absatz eins,Das in der Hauptsache gefällte Urtheil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht über einzelne dieser Anträge bereits früher entschieden wurde oder dieselben einer abgesonderten Erledigung vorbehalten werden.
  2. Absatz 2,Mehrere Rechtsstreitigkeiten, die nach Paragraph 187, zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, können durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder nicht über einen der verbundenen Prozesse gemäß Paragraph 390, durch besonderes Urteil entschieden wurde.