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BGBl. Nr. 60/1923

kundgemacht 01.02.1923 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht vom 24. Jänner 1923, betreffend die Prüfung der Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Veterinärdienste bei den staatlichen Behörden. (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1923× zu Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung 59 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 02.02.1923 · idF BGBl. Nr. 60/1923 § 1↗RIS↗

A. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.

Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.