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BGBl. Nr. 60/1923

kundgemacht 01.02.1923 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht vom 24. Jänner 1923, betreffend die Prüfung der Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Veterinärdienste bei den staatlichen Behörden. (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1923× zu Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung 59 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 02.02.1923 · idF BGBl. Nr. 60/1923 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.