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BGBl. Nr. 60/1923

kundgemacht 01.02.1923 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht vom 24. Jänner 1923, betreffend die Prüfung der Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Veterinärdienste bei den staatlichen Behörden. (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1923× zu Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung 59 § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 02.02.1923 · idF BGBl. Nr. 60/1923 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Diejenigen Ärzte, welche zur Prüfung behufs der Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Staatsdienste bei den politischen Behörden zugelassen werden wollen, haben ihre gehörig instruierten Gesuche bei Beginn eines Studien-Semesters an jene Landesbehörde zu richten, in deren Verwaltungsgebiete sie die Prüfung ablegen wollen.

Die politische Landesbehörde entscheidet über die Zulassung oder Abweisung der Kandidaten und teilt denselben im zustimmenden Falle die Tage mit, an welchen sie die Prüfung abzulegen haben.